Rechtsprechung

RS0011245

Der erstmalige (originäre) Eigentumserwerb an einem Superädifikat erfolgt durch die Bauführung, wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht. Superädifikate entstehen originär durch die Errichtung des Bauwerks unter den Voraussetzungen des § 435 ABGB. Derjenige, der ein Bauwerk iSd § 435 ABGB errichtet, erwirbt dadurch originär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde erforderlich wäre.

Rechtssatz:

Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung, wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob671/85; 6Ob251/00f; 5Ob278/07d; 1Ob213/09v; 5Ob55/13v; 7Ob145/14w; 5Ob190/14y
Entscheidung:
09.07.1986
Norm:
ABGB §435