Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht. Beisatz (T3; 7 Ob 75/98z): Bei Forderungen muss der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner – nicht notwendig namentlich – feststehen. Auch in solchen Fällen entsteht das Pfandrecht schon mit der Pfandbestellung. Beisatz (T4; 6 Ob 244/00a): Spricht die Pfändungsvereinbarung dafür, dass überhaupt Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus den mit ihm getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, liegt bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes vor. Beisatz (T5; 9 Ob 237/02x): Zukünftige Forderungen können pfandrechtlich gesichert werden, soferne deren Rechtsgrund gattungsmäßig fixiert und für den Fall der Sicherung ausreichend individualisierbar ist. (T5)