Rechtsprechung

RS0011287

Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht. Beisatz (T3; 7 Ob 75/98z): Bei Forderungen muss der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner – nicht notwendig namentlich – feststehen. Auch in solchen Fällen entsteht das Pfandrecht schon mit der Pfandbestellung. Beisatz (T4; 6 Ob 244/00a): Spricht die Pfändungsvereinbarung dafür, dass überhaupt Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus den mit ihm getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, liegt bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes vor. Beisatz (T5; 9 Ob 237/02x): Zukünftige Forderungen können pfandrechtlich gesichert werden, soferne deren Rechtsgrund gattungsmäßig fixiert und für den Fall der Sicherung ausreichend individualisierbar ist. (T5)

Rechtssatz:

Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob210/54; 5Ob238/71; 1Ob105/75; 6Ob517/77; 5Ob692/79; 3Ob92/85; 10Ob427/97k; 7Ob75/98z; 6Ob244/00a; 9Ob237/02x; 10Ob30/12b
Entscheidung:
23.10.2012
Norm:
ABGB §447
ABGB §449 ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



5 Ob 238/71 5 Ob 238/71 Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 238/71


6 Ob 517/77 6 Ob 517/77 Entscheidungstext OGH 10.02.1977 6 Ob 517/77 GesRZ 1978,74