Der Einleger eines Sparbuchs hat ein Auskunftsrecht über den aktuellen Kontostand und die Kontobewegungen. Zwar ist eine Auskunftserteilung durch die Bank grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Wenn die Bank allerdings feststellen kann, dass in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende tatsächlich der Gläubiger war (ist), dann ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich.