Rechtsprechung

RS0011302

Bei einem Kleinbetragssparbuch bis 15.000 EUR mit Losungswort ist die Bank zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, an jeden Vorleger Zahlung zu leisten. Es steht im Ermessen der Bank, trotz Nennung des korrekten Losungsworts die materielle Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen. Im Zweifel obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger trotz Nennung des Losungsworts nicht zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist.

Rechtssatz:

Ein Sparbuch ist keine "Barkaution", weil die Kreditunternehmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen lautet, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt ist, die Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob558/88; 6Ob244/00a
Entscheidung:
26.04.2001
Norm:
ABGB §447
KWG 1979 §18 Abs8 ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812