Bei einem Kleinbetragssparbuch bis 15.000 EUR mit Losungswort ist die Bank zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, an jeden Vorleger Zahlung zu leisten. Es steht im Ermessen der Bank, trotz Nennung des korrekten Losungsworts die materielle Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen. Im Zweifel obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger trotz Nennung des Losungsworts nicht zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist.