Rechtsprechung

RS0011347

Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des § 1374 ABGB.

Rechtssatz:

Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des § 1374 ABGB. Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des Paragraph 1374, ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob77/85
Entscheidung:
22.01.1986
Norm:
ABGB §49
ABGB §1368 Satz2 ABGB § 49 gültig von 01.08.1938 bis 01.08.1938 aufgehoben durch dRGBl. I S 807/1938 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812