Rechtsprechung

RS0011356

Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, dass die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muss und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.

Rechtssatz:

Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob629/83; 3Ob77/85; 8Ob555/86; 7Ob61/16w; 9Ob65/16y; 7Ob36/18x
Entscheidung:
20.04.2018
Norm:
ABGB §449
ABGB §1368 Satz2 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812