Rechtsprechung

RS0011360

Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis. Beisatz (T1; 5 Ob 449/97h): Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. Beisatz (T2; 5 Ob 449/97h): Hier: Das Feld „Verzugs- und Zinseszinsen“ wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig.

Rechtssatz:

Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob75/88; 5Ob449/97h; 5Ob257/03k; 5Ob183/20b
Entscheidung:
26.11.2020
Norm:
ABGB §449
GBG §26
GBG §36 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812