Rechtsprechung

RS0011381

Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.

Rechtssatz:

Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden liegenden und daher bereits in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfassten Wertpapiere einzeln anzuführen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob536/68; 3Ob522/86; 7Ob75/98z; 9Ob237/02x; 10Ob30/12b
Entscheidung:
23.10.2012
Norm:
ABGB §451a
ABGB §452d
AGBKr Pkt23 Abs2