Eine nicht auf Inhaber lautende Versicherungspolizze ist kein Wertpapier. Für eine Verpfändung ist daher nicht die Übergabe der Polizze erforderlich, sondern – wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen – die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung vorzunehmen. Die Wirksamkeit der Verpfändung kann nicht von der zusätzlichen Bedingung der Vorlage der Versicherungsurkunde abhängig gemacht werden.