Rechtsprechung

RS0011414

Die Pfandleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird.

Rechtssatz:

Die Pfandleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob18/88
Entscheidung:
12.04.1988
Norm:
ABGB §456
ABGB §1368
GewO §278 ABGB § 456 heute ABGB § 456 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 456 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2006 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812