Ein Hypothekargläubiger, der aus dem Meistbot befriedigt oder sicherstellt worden oder nach dem Ergebnis der Meistbotsverteilung einen Ausfall erlitten hat, kann keinesfalls mehr Hypothekargläubiger sein und deshalb auch in Ansehung der Liegenschaft keine dingliche Rechtsstellung ( § 458 ABGB ) innehalten. Einem solchen Gläubiger könnte lediglich ein Schadenersatzanspruch wegen Verlustes der – ohne Eingriffhandlung aufrechten – Sicherung seiner Forderung zustehen, der auf Ersatz für die verlorene Sicherstellung gerichtet sein könnte, nicht aber auf Aufhebung einer die Pfandwertminderung bewirkenden Maßnahme.