Rechtsprechung

RS0011492

Wenn das reparierte Fahrzeug über längere Zeit nicht aus der Werkstatt abgeholt wird, ohne dass die Werkstatt daran ein Verschulden trifft, dann darf der Inhaber der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug in einer Garage einstellen. Er ist anschließend nur verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben, wenn der Besitzer die Kosten für die Garagierung bezahlt.

Rechtssatz:

Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs , der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob194/61; 5Ob19/67; 4Ob553/80; 6Ob213/08d; 3Ob34/12i
Entscheidung:
13.07.1961
Norm:
ABGB §471 3
ABGB §970