Wenn das reparierte Fahrzeug über längere Zeit nicht aus der Werkstatt abgeholt wird, ohne dass die Werkstatt daran ein Verschulden trifft, dann darf der Inhaber der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug in einer Garage einstellen. Er ist anschließend nur verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben, wenn der Besitzer die Kosten für die Garagierung bezahlt.