Der Werkstätteninhaber darf das Fahrzeug solange zurückhalten, bis die Reparaturkosten bezahlt wurden. Wenn das Fahrzeug von einem Dritten zur Reparatur gegeben wurde, dann darf der Werkstätteninhaber das Fahrzeug gegenüber dem Eigentümer nur dann zurückhalten, wenn er im Guten glauben war, dass der Aufraggeber die Befugnis hatte, das Fahrzeug für den Eigentümer zur Reparatur zu bringen. Der Eigentümer kann in diesem Fall nicht einwenden, die Reparatur und Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Auftraggebers betroffen.