Rechtsprechung

RS0011507

Der Werkstätteninhaber darf das Fahrzeug solange zurückhalten, bis die Reparaturkosten bezahlt wurden. Wenn das Fahrzeug von einem Dritten zur Reparatur gegeben wurde, dann darf der Werkstätteninhaber das Fahrzeug gegenüber dem Eigentümer nur dann zurückhalten, wenn er im Guten glauben war, dass der Aufraggeber die Befugnis hatte, das Fahrzeug für den Eigentümer zur Reparatur zu bringen. Der Eigentümer kann in diesem Fall nicht einwenden, die Reparatur und Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Auftraggebers betroffen.

Rechtssatz:

Retentionsrecht des Werkstätteninhabers für die Kosten der Reparatur eines Autos , das ohne Einwilligung des Eigentümers von einem Dritten in Reparatur gegeben wurde, kommt gegenüber dem die Herausgabe fordernden Eigentümer nur zur Geltung, wenn der Reparateur in Ansehung der Befugnis des Auftraggebers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob61/75 (8Ob62/75); 5Ob698/83; 7Ob615/90; 6Ob213/08d; 3Ob243/13a; 1Ob215/14w
Entscheidung:
09.04.1975
Norm:
ABGB §471 5
ABGB §471 7

Entscheidungstexte


8 Ob 61/75 8 Ob 61/75 Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 61/75 Evbl 1976/1 S 12

5 Ob 698/83 5 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 698/83 Vgl aber; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen (mit ausführlichen Literaturhinweisen). Bei beweglichen Sachen (hier: gebrauchte Baumaschine), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)