Rechtsprechung

RS0011540

Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes, einer dort errichteten Anlage oder eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können daher verbüchert werden. Beispiel: Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerks.

Rechtssatz:

Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob377/55; 1Ob580/81; 1Ob514/89 (1Ob515/89); 1Ob542/93; 5Ob83/09f; 2Ob115/12v
Entscheidung:
27.07.1955
Norm:
ABGB §473

Entscheidungstexte


3 Ob 377/55 3 Ob 377/55 Entscheidungstext OGH 27.07.1955 3 Ob 377/55 RG vom 06.07.1939, 8 B 27 Veröff: DREvBl 1939/526

1 Ob 580/81 1 Ob 580/81 Entscheidungstext OGH 03.07.1981 1 Ob 580/81

1 Ob 514/89 1 Ob 514/89 Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 514/89 nur: Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. (T1)