Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes, einer dort errichteten Anlage oder eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können daher verbüchert werden. Beispiel: Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerks.