Rechtsprechung

RS0011564

Die Herstellung eines Fensters in der eigenen Wand greift noch nicht in die Rechtssphäre eines Nachbarn ein, sondern man hat das Recht, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen.

Rechtssatz:

Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob696/81; 7Ob574/83; 2Ob514/83 (2Ob515/83); 10Ob291/99p; 6Ob278/06k; 4Ob188/12v
Entscheidung:
06.11.1981
Norm:
ABGB §476 Z10

Entscheidungstexte


1 Ob 696/81 1 Ob 696/81 Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 696/81 NZ 1983,41

7 Ob 574/83 7 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 574/83 Beisatz: Hat aber der Nachbar keine Möglichkeit, der Herstellung von Fenstern entgegenzutreten, die den eigenen Herrschaftsbereich noch nicht berühren, so fügt er sich dadurch, dass er sie hinnimmt, auch nicht einem die Benützung des eigenen Grundstückes beschränkenden Verbot, wie es zum Erwerb des fremden Rechtsbesitzes nach § 313 ABGB und zur Ersitzung einer Servitut nach § 1460 ABGB erforderlich wäre. Auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung der Fenster in der fremden Wand würde nichts daran ändern. (T1)

2 Ob 514/83 2 Ob 514/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 514/83 Beis wie T1