Erst Zwecklosigkeit führt zum Erlöschen einer Servitut. Besteht also bei einem Fahrtrecht die Möglichkeit, auch anders fahren zu können, steht dies einer Servitut noch nicht entgegen. Die Servitut besteht, solange sie noch etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes beizutragen vermag. Nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände ist abzustellen.