Das Ausmaß einer Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung sind zu beachten. Die Auslegung hat den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen. Betrifft bspw ein Gehrecht und Fahrrecht einen Innenhof (= Zufahrtsrecht), so inkludiert es begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben. Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, so ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart jedenfalls unzulässig.