Rechtsprechung

RS0011730

Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.

Rechtssatz:

Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob210/75 (1Ob211/75); 4Ob188/12v
Entscheidung:
19.12.1975
Norm:
ABGB §488