Rechtsprechung

RS0011752

Eine gemessene Dienstbarkeit liegt dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist. Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst von einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit. Eine „gemessene“ Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß“ auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet.

Rechtssatz:

Eine gemessene Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob716/89; 4Ob527/93; 4Ob1620/95; 1Ob622/96; 1Ob276/02y; 7Ob224/04y; 7Ob12/07a; 6Ob38/08v; 7Ob241/08d; 5Ob136/09z; 1Ob43/10w; 2Ob143/09g; 2Ob11/10x; 10Ob27/11k; 1Ob217/10h; 7Ob231/12i; 7Ob78/13s; 7Ob175/13f; 7Ob228/13z; 6Ob175/14z; 6Ob129/14k; 8Ob104/14y; 3Ob94/15t; 1Ob211/15h
Entscheidung:
21.12.1989
Norm:
ABGB §484

Entscheidungstexte





1 Ob 622/96 1 Ob 622/96 Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/96 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine ungemessene Dienstbarkeit liegt dann vor, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind. (T2)