Eine gemessene Dienstbarkeit liegt dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist. Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst von einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit. Eine „gemessene“ Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß“ auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet.