Rechtsprechung

RS0011827:

Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers. Vgl auch RS0011827 [T3]: Dies gilt etwa auch bei der Bewertung eines lebenslänglichen Wohnrechtes.

Rechtssatz:

Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob33/64; 3Ob587/87; 2Ob529/95; 3Ob47/97a; 2Ob60/99h; 9Ob37/02k; 2Ob68/09b
Entscheidung:
26.02.1964
Norm:
ABGB §509
ABGB §684
ABGB §784
JN §58