Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers. Vgl auch RS0011827 [T3]: Dies gilt etwa auch bei der Bewertung eines lebenslänglichen Wohnrechtes.