Für die Frage, ob der Verwahrer den übergebenen Gegenstand selbst oder aber bloß die gleiche Menge der gleichen Gattung zurückgeben muss, kommt es nicht auf die Vermengung der erlegten Sachen (bspw Geld) mit eigenen Sachen des Verwahrers an, sondern auf die wirtschaftlichen Absichten der Parteien.