Rechtsprechung

RS0012162

Der Untergang einer Sache führt auch zum Erlöschen der Servituten, die sich auf die Sache beziehen. Ein bloß vorübergehender Untergang oder eine vorübergehende Unmöglichkeit hat dagegen lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung der Sache ruht.

Rechtssatz:

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob594/90; 6Ob77/01v; 3Ob51/13s; 2Ob115/12v
Entscheidung:
12.07.1990
Norm:
ABGB §525