Rechtsprechung

RS0012180

Eine Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für bestimmte Leistungen. Der Leistungspflichtige wird somit durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt.

Rechtssatz:

Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen. Der Leistungspflichtige wird somit durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnerschaft mit dem Eigentum an dem dienenden Grundstück (s Pitreich "Die Reallasten im österr Recht" GZ 1886, 391).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob522/72; 1Ob700/83; 5Ob141/92; 5Ob55/94; 3Ob168/02f; 7Ob175/13f; 5Ob100/15i; 1Ob210/15m
Entscheidung:
11.04.1972
Norm:
ABGB §530 A