Rechtsprechung

RS0012202

Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt. Durch den Tod des Bestandnehmers gehen dessen Mietrechte daher nicht unter. Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. Dies gilt aber im Fall einer Sonderrechtsnachfolge gerade nicht, weshalb die Bestandrechte in diesem Fall nicht zum Verlassenschaftsvermögen gehören und daher Inventarisierung und Schätzung ausscheiden (vgl dazu auch insb T10 des RS).

Rechtssatz:

Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt. Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den Paragraphen 14 und 30 Absatz 2, Ziffer 5, MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus Paragraph 1116 a, ABGB ergibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob665/84; 7Ob1599/91; 1Ob592/91; 1Ob517/96; 6Ob258/98d; 5Ob216/01b; 3Ob132/04i; 5Ob258/08i; 2Ob65/12s; 6Ob2/14h; 6Ob103/15p; 1Ob95/17b; 5Ob8/19s
Entscheidung:
25.04.2019
Norm:
ABGB §531
ABGB §1116a
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 A ABGB § 531 heute ABGB § 531 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 531 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 1116a heute ABGB § 1116a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 MRG § 14 heute MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991 MRG § 30 heute MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001 MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Entscheidungstexte