Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt. Durch den Tod des Bestandnehmers gehen dessen Mietrechte daher nicht unter. Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. Dies gilt aber im Fall einer Sonderrechtsnachfolge gerade nicht, weshalb die Bestandrechte in diesem Fall nicht zum Verlassenschaftsvermögen gehören und daher Inventarisierung und Schätzung ausscheiden (vgl dazu auch insb T10 des RS).