Rechtsprechung

RS0012311

Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen. Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können (vgl T1 des RS).

Rechtssatz:

Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob525/90 (7Ob526/90); 1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p; 6Ob79/12d; 4Ob75/12a; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob103/15h; 5Ob76/18i; 8Ob150/18v; 2Ob188/19i; 2Ob113/22i; 2Ob100/22b; 2Ob59/23z; 2Ob195/23z
Entscheidung:
20.02.2024
Norm:
ABGB §550
ABGB §820
ABGB §825 E
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5 ABGB § 550 heute ABGB § 550 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 550 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 820 heute ABGB § 820 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 820 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 825 heute ABGB § 825 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 830 heute ABGB § 830 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 830 heute ABGB § 830 gültig ab 01.01.1812

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