Rechtsprechung

RS0012313

Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (vgl T1 des RS). Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft aufgehoben (vgl T2 und T3 des RS).

Rechtssatz:

Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB. Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 10Ob149/00k; 3Ob268/05s; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p; 6Ob79/12d; 4Ob75/12a; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 2Ob100/22b; 2Ob59/23z
Entscheidung:
16.05.2023
Norm:
ABGB §550
ABGB §825 E ABGB § 550 heute ABGB § 550 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 550 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 825 heute ABGB § 825 gültig ab 01.01.1812

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