Bäuerlicher Übergabsvertrag: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus, maßgeblich ist der Parteiwille. In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter – wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter – berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag ist, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse – insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen – können nicht berücksichtigt werden. Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon – geradezu selbstverständlich – noch zu Lebzeiten.