Was eine Beschlussfassung der Mehrheit betrifft, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Miteigentümer von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen