Rechtsprechung

RS0013540

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass eines Verstorbenen fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können. Dieses Konkretisierungserfordernis ist jedenfalls nicht zu hoch anzusetzen. Ob es erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtssatz:

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob609/93; 7Ob292/06a; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob205/14g; 2Ob55/15z; 2Ob183/15y
Entscheidung:
29.09.2016
Norm:
AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2 AußStrG § 98 heute AußStrG § 98 gültig ab 01.01.2005

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