Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen wie bspw einen Lifteinbau gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Daraus ergibt sich, dass ein Mehrheitsbeschlusses bereits durch den Widerspruch auch nur eines Miteigentümers „sistiert“ ist. Bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter darf der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtsweg die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oder werterhöhend ist. In diesem Verfahren ist daher zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit als Vorfrage zu lösen. Der Minderheitseigentümer kann auch gegen den Dritten (Vertragspartner der Mehrheit) vorgehen.