Rechtsprechung

RS0013665

Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen wie bspw einen Lifteinbau gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Daraus ergibt sich, dass ein Mehrheitsbeschlusses bereits durch den Widerspruch auch nur eines Miteigentümers „sistiert“ ist. Bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter darf der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtsweg die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oder werterhöhend ist. In diesem Verfahren ist daher zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit als Vorfrage zu lösen. Der Minderheitseigentümer kann auch gegen den Dritten (Vertragspartner der Mehrheit) vorgehen.

Rechtssatz:

Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob291/53; 1Ob310/59; 6Ob419/60; 6Ob302/64; 6Ob205/69; 6Ob32/70; 5Ob65/70; 5Ob86/74; 3Ob193/74; 1Ob564/76; 7Ob729/77; 7Ob736/77; 7Ob659/79; 1Ob768/81; 3Ob71/86; 6Ob678/88; 2Ob523/89; 5Ob150/92; 1Ob11/93; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob2330/96z; 1Ob242/98i; 6Ob236/00z; 5Ob174/02b; 1Ob267/02z; 6Ob83/06h; 3Ob144/08k; 5Ob40/12m; 5Ob7/13k; 8Ob41/13g; 5Ob73/14t; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob38/15x
Entscheidung:
29.04.1953
Norm:
ABGB §833 E
ABGB §835 A
JN §1 DVe1

Entscheidungstexte



1 Ob 310/59 1 Ob 310/59 Entscheidungstext OGH 02.12.1959 1 Ob 310/59 nur: Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. (T1) Beisatz: Bauführung für eine Tankstelle auf einer Liegenschaft. (T2) Veröff: EvBl 1960/65 S 130 = HBZ 1960,6,2 = JBl 1960,337 = ImmZ 1960,171

6 Ob 419/60 6 Ob 419/60 Entscheidungstext OGH 01.02.1961 6 Ob 419/60 Veröff: 1961/220 S 295

6 Ob 302/64 6 Ob 302/64 Entscheidungstext OGH 28.10.1964 6 Ob 302/64 Veröff: MietSlg 16020

6 Ob 205/69 6 Ob 205/69 Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 205/69 Veröff: JBl 1970,525

6 Ob 32/70 6 Ob 32/70 Entscheidungstext OGH 18.02.1970 6 Ob 32/70 nur T1; Veröff: MietSlg 22586

5 Ob 65/70 5 Ob 65/70 Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 65/70 Veröff: MietSlg 22586

5 Ob 86/74 5 Ob 86/74 Entscheidungstext OGH 25.04.1974 5 Ob 86/74 Veröff: MietSlg 26047

3 Ob 193/74 3 Ob 193/74 Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 193/74 nur T1; Veröff: MietSlg 26050



7 Ob 736/77 7 Ob 736/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 7 Ob 736/77 Beisatz: WEG 1975 (T6)

7 Ob 659/79 7 Ob 659/79 Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79 nur T1

1 Ob 768/81 1 Ob 768/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 768/81 auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Minderheitseigentümer kann auch gegen den Dritten (Vertragspartner der Mehrheit) vorgehen. (T7) Veröff: MietSlg 33071