Haftung des Verwalters für nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung: Dem Verwalter kommt im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu. Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind schon nach § 29 Abs 6 WEG nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung und können daher Haftungen des Verwalters begründen.