Kein MRG-Anwendungsbereich bei Buffetuntermiete: Besondere Vertragsgestaltungen im Rahmen der grundsätzlichen Vertragsfreiheit liegen in jenen Fällen nahe, in denen ein Unternehmer seinen Betrieb dadurch ergänzt, daß er einem anderen Gewerbsmann in den eigenen Räumen die Ausübung eines anderen Gewerbes gestattet ( zB: Theaterbuffet ). Keine Anwendung der Mieterschutzbestimmungen, wenn die Elemente des Bestandvertrages vollkommen untergeordnete Bedeutung haben.