Risikoüberwälzung vom Bauherrn auf Subunternehmer sittenwidrig: Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen. Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog.