Irrtum bei Pauschalpreis: Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.