Rechtsprechung

RS0013973

Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben.

Rechtssatz:

Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 1Ob512/78; 1Ob535/78; 7Ob682/78; 7Ob728/79; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 7Ob706/80; 5Ob735/80; 1Ob630/81; 7Ob616/81; 4Ob505/82; 1Ob547/82; 5Ob719/82; 3Ob590/84; 3Ob589/85; 3Ob1518/85; 7Ob539/86; 7Ob594/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 6Ob676/86; 7Ob573/87; 4Ob532/88; 7Ob583/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 7Ob705/88 (7Ob706/88); 5Ob116/89; 6Ob663/89; 9ObA1/90; 4Ob516/90; 7Ob590/90; 8Ob665/89; 8Ob1556/92; 6Ob594/94; 1Ob538/94; 7Ob610/94; 4Ob517/95; 4Ob52/95; 5Ob511/96 (5Ob512/96); 10Ob1516/96; 6Ob1520/96; 9Ob2289/96z; 4Ob248/97t; 10Ob44/98p; 9Ob53/98d; 9ObA30/98x; 3Ob80/98f; 7Ob244/00h; 8ObA281/00g; 8Ob324/01g; 10Ob147/02v; 9Ob63/04m; 7Ob69/05f; 3Ob58/10s; 6Ob190/10z; 1Ob84/11a; 3Ob103/12m; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 5Ob33/14k; 9Ob70/17k; 2Ob200/18b; 10Ob2/22z; 4Ob43/22k; 1Ob120/22m; 4Ob168/23v
Entscheidung:
21.11.2023
Norm:
ABGB §861
ABGB §1054 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



4 Ob 625/71 4 Ob 625/71 Entscheidungstext OGH 19.10.1971 4 Ob 625/71

4 Ob 577/73 4 Ob 577/73 Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 577/73 Beisatz: Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung. (T1)

1 Ob 42/74 1 Ob 42/74 Entscheidungstext OGH 03.04.1974 1 Ob 42/74 Veröff: EvBl 1974/247 S 545

1 Ob 176/74 1 Ob 176/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74 Vgl auch

1 Ob 303/75 1 Ob 303/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 303/75

3 Ob 525/76 3 Ob 525/76 Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 525/76 nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. (T2); Beisatz: Autokauf ohne Typenscheinübergabe und Klärung des Schicksals des Versicherungsverhältnisses. (T3)



4 Ob 595/76 4 Ob 595/76 Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 595/76 nur T4

1 Ob 502/77 1 Ob 502/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77 Veröff: NZ 1980,73

7 Ob 582/77 7 Ob 582/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 582/77

1 Ob 512/78 1 Ob 512/78 Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 512/78 Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424

1 Ob 535/78 1 Ob 535/78 Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 535/78 nur T2; Beisatz: Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten. (T6)

7 Ob 682/78 7 Ob 682/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 682/78 Beisatz: Wurden wesentliche Umstände nicht erörtert, liegt eine Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt ungeachtet der Nennung des Kaufpreises und der Übereinstimmung hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor. (T7)

7 Ob 728/79 7 Ob 728/79 Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 728/79 nur T4; Beisatz: Einigung über die wesentlichen Punkte. (T8)

3 Ob 502/80 3 Ob 502/80 Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 502/80 Vgl; Beisatz: Nichteinigung über Verzinsung. (T9)

7 Ob 706/80 7 Ob 706/80 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 706/80 nur T4

5 Ob 735/80 5 Ob 735/80 Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 735/80 Auch; nur T4; Beisatz: Annahme eines Anbotes, welches bildliche Darstellung des Kaufgegenstandes enthält. (T10)


7 Ob 616/81 7 Ob 616/81 Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 616/81 Veröff: MietSlg 33131

4 Ob 505/82 4 Ob 505/82 Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 505/82 Beis wie T6

1 Ob 547/82 1 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82 nur: Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Vertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T11) Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)

5 Ob 719/82 5 Ob 719/82 Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 719/82 Auch; Beisatz: Es entsteht kein Vertrag, wenn ein offener Teildissens über auch nebensächliche Vertragspunkte besteht, über die eine Partei während der Vertragsbesprechungen Einigung zu wünschen erklärt hat. (T12)