Rechtsprechung

RS0013992

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.

Rechtssatz:

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 7Ob649/82; 3Ob692/82; 8Ob547/82; 5Ob558/84; 7Ob568/87; 1Ob2046/96f; 7Ob57/98b; 7Ob69/05f; 1Ob63/18y; 1Ob113/19b; 5Ob131/22h
Entscheidung:
06.03.2023
Norm:
ABGB §861
ABGB §869 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 869 heute ABGB § 869 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


5 Ob 643/76 5 Ob 643/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 5 Ob 643/76

1 Ob 803/76 1 Ob 803/76 Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 803/76 nur: Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird. (T1)

5 Ob 570/77 5 Ob 570/77 Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 570/77 nur T1

3 Ob 193/78 3 Ob 193/78 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 193/78 nur T1

3 Ob 587/80 3 Ob 587/80 Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 587/80 nur T1

5 Ob 538/81 5 Ob 538/81 Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81 Auch; Beisatz: Es ist ein unabdingbares Erfordernis für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, dass Anbot und Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich sind. (T2) Veröff: JBl 1982,652

5 Ob 688/82 5 Ob 688/82 Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82 Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 649/82 7 Ob 649/82 Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 649/82 Auch; Beis wie T2

3 Ob 692/82 3 Ob 692/82 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 692/82 nur T1

8 Ob 547/82 8 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 547/82 Auch; Beis wie T2