Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, dass der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muss er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zwischen den Vertragsteilen abgeschlossene Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Dies gilt auch für die Haftung einer Bank für Erklärungen eines Sachbearbeiters einem Kunden gegenüber (vgl T1 des RS).