Wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt werden, dann kann der Verkäufer nicht darauf vertrauen, dass der Käufer offenkundige Mängel akzeptiert. Die Entscheidung 1 Ob 61/20g des Obersten Gerichtshofs hatte ein Gemälde zum Gegenstand, das eine Vergilbung aufwies, zu der der Verkäufer meinte, diese sei „normal“ und „nicht relevant“. In Wahrheit war die Vergilbung jedoch auf unsachgemäßes „art handling“ zurückzuführen, nicht behebbar und führte zu einer Wertminderung am Kunstmarkt von 30%. Obwohl dem Käufer die Vergilbung an sich beim Erwerb des Bildes bekannt war, hatte der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung einzustehen, weil sich seine Aussage als Zusage dahin verstehen ließ, dass es sich um eine unbedenkliche Alterserscheinung und nicht um einen wertbeeinflussenden Fehler handle. Der Verkäufer habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Käufer den Mangel akzeptiere.