Rechtsprechung

RS0014140

Wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt werden, dann kann der Verkäufer nicht darauf vertrauen, dass der Käufer offenkundige Mängel akzeptiert. Die Entscheidung 1 Ob 61/20g des Obersten Gerichtshofs hatte ein Gemälde zum Gegenstand, das eine Vergilbung aufwies, zu der der Verkäufer meinte, diese sei „normal“ und „nicht relevant“. In Wahrheit war die Vergilbung jedoch auf unsachgemäßes „art handling“ zurückzuführen, nicht behebbar und führte zu einer Wertminderung am Kunstmarkt von 30%. Obwohl dem Käufer die Vergilbung an sich beim Erwerb des Bildes bekannt war, hatte der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung einzustehen, weil sich seine Aussage als Zusage dahin verstehen ließ, dass es sich um eine unbedenkliche Alterserscheinung und nicht um einen wertbeeinflussenden Fehler handle. Der Verkäufer habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Käufer den Mangel akzeptiere.

Rechtssatz:

Der Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, ist nicht nur der Fall gleichzuhalten, daß Freiheit von bestimmten Fehlern und Lasten zugesagt wurde, sondern auch der Fall der Zusage bestimmter Eigenschaften. Die Zusage kann auch durch konkludente Erklärung erfolgen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob274/68; 6Ob641/83; 2Ob570/94; 6Ob126/03b; 1Ob61/20g
Entscheidung:
19.12.1968
Norm:
ABGB §863 A
ABGB §928