Rechtsprechung

RS0014171

Überschreiten des Kostenvoranschlags: Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muss, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodass § 1152 ABGB zur Anwendung kommt.

Rechtssatz:

Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß § 1152 ABGB zur Anwendung kommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob758/80; 6Ob874/82; 4Ob511/88; 1Ob192/97k; 1Ob44/00b; 4Ob128/14y
Entscheidung:
13.01.1981
Norm:
ABGB §863 A
ABGB §863 B
ABGB §1170a
ABGB §1152 B

Entscheidungstexte


5 Ob 758/80 5 Ob 758/80 Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80 Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ).

6 Ob 874/82 6 Ob 874/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 874/82 Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2 ABGB ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1)