Rechtsprechung

RS0014259 T1

Unterschied von Pönale wegen Verspätung und Mangelhaftigkeit: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun.

Rechtssatz:

Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob820/81; 5Ob534/85; 7Ob37/00t; 9Ob26/04w; 4Ob137/11t
Entscheidung:
23.12.1981
Norm:
ABGB §863 CII
ABGB §863 CIV