Kosten für Mengenänderungen ändern Pönale nicht: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat. Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt).