Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte; § 934 ABGB) berufen (§ 935 ABGB). Die Frage der Wirksamkeit eines Verzichtes auf Vertragsanfechtung nach § 934 ABGB ist nach den allgemeinen Grundsätzen über Willenserklärungen (§ 863 ABGB) zu beurteilen. Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden (vgl insb T2 des Rechtssatzes sowie jüngst OGH 9Ob69/19s).