Rechtsprechung

RS0014308

Belassung des Mieters in Dienstwohnung: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.

Rechtssatz:

Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob35/55; 4Ob96/61; 4Ob88/66; 5Ob65/68; 6Ob549/81; 7Ob603/85; 8Ob508/88; 6Ob646/90; 9ObA172/97b; 9ObA142/09m; 9ObA135/13p; 9ObA146/15h
Entscheidung:
24.05.1955
Norm:
ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MG §19 Abs2 Z7 C
MRG §1

Entscheidungstexte


4 Ob 35/55 4 Ob 35/55 Entscheidungstext OGH 24.05.1955 4 Ob 35/55 Veröff: SozM VIII/B,90 = MietSlg 4357


4 Ob 88/66 4 Ob 88/66 Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 88/66 nur: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. (T1) Veröff: EvBl 1967/269 S 353 = MietSlg 19088

5 Ob 65/68 5 Ob 65/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 65/68 nur T1; Beisatz: Witwe des Dienstnehmers (T2) Veröff: MietSlg 20101(15)

6 Ob 549/81 6 Ob 549/81 Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 549/81 Vgl auch; Beisatz: Ein solcherart zeitlich begrenztes Wohnungsbenützungsrecht ist seiner auf die Person des Nutzungsberechtigten bezogen Natur nach einer allgemeine erbrechtlichen Übertragung ebenso entzogen wie einer mietengesetzlichen Sonderrechtsnachfolge. (T3)