Rechtsprechung

RS0014562

Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.

Rechtssatz:

Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank , wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers. Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank , wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach Paragraph 1313 a, ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob604/70; 4Ob540/73; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 1Ob283/04f; 9Ob5/10s; 1Ob206/11t; 8Ob60/11y; 7Ob178/11v; 6Ob210/15y; 10Ob62/15p; 3Ob191/17k
Entscheidung:
23.05.2018
Norm:
ABGB §863 J
ABGB §1299 E
ABGB §1300 C
ABGB §1313 aIIIf
HGB §347 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313 heute ABGB § 1313 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



4 Ob 540/73 4 Ob 540/73 Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 540/73 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 604/70; Veröff: JBl 1974,261