Rechtsprechung

RS0014606

Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. Beisatz (T7; 6 Ob 94/22z: Hier: Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint.

Rechtssatz:

Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob558/89; 8Ob14/91; 7Ob278/01k; 2Ob50/02w; 6Ob259/06s; 6Ob212/09h; 6Ob95/16p; 6Ob94/22z
Entscheidung:
29.08.2022
Norm:
ABGB §864a
KSchG §25b Abs2 ABGB § 864a heute ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 KSchG § 25b heute KSchG § 25b gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

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