Rechtsprechung

RS0014768

Nicht nur bei Geltendmachen eines Irrtums nach § 871 ABGB, sondern auch bei einem nach § 870 ABGB (listige Irreführung) kann bei unwesentlichen Umständen Vertragsänderung begehrt werden.

Rechtssatz:

Nicht nur bei Geltendmachen eines Irrtums nach § 871 ABGB, sondern auch bei einem nach § 870 ABGB (listige Irreführung) kann bei unwesentlichen Umständen Vertragsänderung begehrt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob573/80; 1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 9ObA37/06s; 3Ob23/13y
Entscheidung:
02.09.1980
Norm:
ABGB §870 A
ABGB §871 A
ABGB §871 BIII
ABGB §872