Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung beim Vertragsabschluss erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung wegen List liegt darin, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Dies muss vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden. Maßgebend für die Anfechtung ist dabei, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.