Rechtsprechung

RS0014790

Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung beim Vertragsabschluss erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung wegen List liegt darin, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Dies muss vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden. Maßgebend für die Anfechtung ist dabei, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.

Rechtssatz:

Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 6Ob635/95; 5Ob217/99v (5Ob218/99s); 4Ob113/01y; 9Ob129/01p; 6Ob40/03f; 6Ob7/06g; 2Ob58/06b; 3Ob75/06k; 9ObA37/06s; 5Ob113/09t; 6Ob60/10g; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 3Ob23/13y; 9Ob40/14v; 3Ob109/14x; 9ObA51/15p; 2Ob78/15g; 3Ob47/16g; 8Ob91/17s
Entscheidung:
07.03.1989
Norm:
ABGB §870 CI
ABGB §872

Entscheidungstexte



7 Ob 630/89 7 Ob 630/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 630/89 nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175