Auf die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums ( § 871 ABGB ) kann verzichtet werden. Dagegen verstößt ein im Voraus erklärter Verzicht darauf, einen Vertrag wegen listiger Irreführung ( § 870 ABGB ) oder wegen Wuchers ( § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB) anzufechten, gegen die guten Sitten.