Rechtsprechung

RS0014792

Behauptungspflichtig und beweispflichtig für das Vorliegen einer listigen Irreführung ist derjenige, der den Vertrag anfechten möchte. Beweispflicht besteht auch für die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Dies gilt auch für die Frage, ob ein erheblicher Umstand verschwiegen wurde.

Rechtssatz:

Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluss dafür ableiten lässt, dass er bei Aufklärung des Irrtums den Vertrag nicht gegen ein angemessenes statt das vereinbarte Entgelt geschlossen hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob501/86; 4Ob549/88; 7Ob554/89; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 6Ob635/95; 1Ob2012/96f; 5Ob144/98g; 8ObA2/99y; 9Ob129/01p; 3Ob236/01d; 7Ob18/08k; 3Ob111/09h; 3Ob205/10h; 7Ob83/12z; 3Ob23/13y; 9 Ob40/14v; 10Ob84/15y; 6Ob88/16h; 3Ob47/16g; 9Ob15/17x
Entscheidung:
10.07.1986
Norm:
ABGB §870 CI
ABGB §872

Entscheidungstexte