Behauptungspflichtig und beweispflichtig für das Vorliegen einer listigen Irreführung ist derjenige, der den Vertrag anfechten möchte. Beweispflicht besteht auch für die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Dies gilt auch für die Frage, ob ein erheblicher Umstand verschwiegen wurde.