Rechtsprechung

RS0014795

In dem Fall der Täuschung durch Verschweigen eines Umstandes, von dem Verschweigende annehmen musste, dass er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte, genügt es für eine Vertragsanfechtung, dass die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von dem Geschäft überhaupt oder doch von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten hätte.

Rechtssatz:

In dem besonderen Fall der Täuschung durch Verschweigen eines Umstandes, von dem Verschweigende annehmen musste, dass er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte genügt die hypothetische Kausalität, dass nämlich die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von dem Geschäft überhaupt oder doch von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob524/79; 5Ob573/80; 5Ob311/80 (5Ob312/80); 7Ob792/81; 5Ob538/82; 8Ob600/89; 8Ob597/90; 7Ob529/91; 4Ob203/09w; 3Ob23/13y
Entscheidung:
20.02.1979
Norm:
ABGB §870 CI
ABGB §870 CII

Entscheidungstexte




5 Ob 311/80 5 Ob 311/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 311/80 Vgl; Beisatz: Da es nämlich grundsätzlich in den Pflichtbereich des vorausleistungspflichtigen Vertragsteiles fällt, die Kreditwürdigkeit seines Partners zu prüfen, hat der Teil, um dessen Kreditwürdigkeit es erkennbar geht, nur in ganz bestimmten Fällen (hier: Kreditwürdigkeit- Konkurseröffnung ) die Pflicht, Aufklärung über seine wahren Vermögensverhältnisse zu geben. (T1) Veröff: JBl 1982,429

7 Ob 792/81 7 Ob 792/81 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 792/81 Auch

5 Ob 538/82 5 Ob 538/82 Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 538/82